Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

1Von der Absicht, eine Beamtin/einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die kvw-Beamtenversorgung kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der kvw-Beamtenversorgung und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Beamtin/der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.