Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamtinnen/Beamte außer Ansatz bleibt.

(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollen oder können, werden nur berücksichtigt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der Anrechnung zustimmt.

(3) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.