Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne dass ihr/ihm oder ihren/seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung zu zahlen ist, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der kvw-Beamtenversorgung getragen, als sie auf Dienstzeiten bei dem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeit ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätte berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die kvw-Beamtenversorgung abgeführt (§ 30 Absatz 5) oder von ihr gezahlt (§ 30 Absatz 6), sind diese hierfür heranzuziehen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.

(3) 1Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter, bei deren/dessen früherem Ausscheiden die kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach Absatz 2 zu Lasten der Umlage erbracht hat, wieder zur kvw-Beamtenversorgung angemeldet und ist die Zeit, die durch diese Zahlungen anderweitig als abgesichert gilt, beim Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so hat das neu zuführende Mitglied der kvw-Beamtenversorgung den nach Absatz 2 geleisteten Betrag zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.