Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Auszahlung der Leistungen

1Die kvw-Beamtenversorgung zahlt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die kvw-Beamtenversorgung nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die kvw-Beamtenversorgung übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Absatz 1 die kvw-Beamtenversorgung die Mitglieder. 4Die kvw-Beamtenversorgung kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die kvw-Beamtenversorgung dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.