Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 36
Leistungen der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der kvw-Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die kvw-Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. 4Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 5Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) § 24 Satz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.