Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 43
Rücklagen der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.

(2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen.

(3) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse.

(4) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.