Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Verhältnis zu eigenen und gemeinsamen Hochschulaufgaben

(1) Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar berührt.

(2) Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar, werden die berührten Belange von Forschung, Lehre und Hochschulentwicklungsplanung unter angemessener Würdigung vom Ministerium berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 312).