Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung und
der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung und der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz können insbesondere

1. die Grundsätze guter Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes regeln,

2. Bestimmungen über die Fürsorge für Beschäftigte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung treffen oder

3. die Auslegung arbeits-, beamten- oder berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vorgeben.

(2) Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a des Hochschulgesetzes gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 312).