Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Rahmenvorgaben im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
sowie des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens

(1) Das Ministerium erlässt zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rahmenvorgaben; diese Rahmenvorgaben betreffen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie den Jahresabschluss der Hochschulen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:

1. die einheitliche Gliederung des Wirtschaftsplanes,

2. die Ausgestaltung der Zahlungswege zwischen Land und Hochschulen einschließlich der haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Landeszuschüsse (Zuweisungsmodalitäten, Abwicklung von Versorgung und Beihilfe, Bezügeverfahren),

3. die Vergabegrundsätze unterhalb der EU-Schwellenwerte,

4. die Durchführung des Zahlungsverkehrs der Hochschulen,

5. Sicherheitsstandards und interne Aufsicht,

6. die Rahmenbedingungen und Richtlinien für das Anlage- und Liquiditätsmanagement der Hochschulen,

7. die Anwendung kaufmännischer Grundsätze im Hochschulbereich (Buchführung, Eröffnungsbilanz, Inventurverfahren),

8. die Rechnungslegung der Hochschulen (Jahresabschluss, Umgang mit Fehlbeträgen, Prüfung) sowie

9. das Berichtswesen der Hochschulen (Einnahmen/ Ausgaben, Geldbestände und Kredite, Beitrag zum Haushaltsvoranschlag, Stellensituation, Beteiligungen).

(2) Hinsichtlich der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie des sonstigen Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens kann das Ministerium Rahmenvorgaben erlassen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:

1. die haushaltswirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine effiziente Kooperation der Hochschulen bei übergreifenden Aufgaben und die wirtschaftliche Nutzung der dafür bereitgestellten Ressourcen,

2. die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Annahme der für eine Stiftungsprofessur gewidmeten Finanzmittel zulässig ist (insbesondere Anzeige- und Berichtspflichten sowie eine qualitätsorientierte Ausgestaltung des Berufungsverfahrens) sowie

3. die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung von weiblichen Hochschulmitgliedern, die in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule wahrnehmen, vermieden werden kann.

(3) Die auf der Grundlage des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung sind eine Rahmenvorgabe und bleiben als solche in Kraft. Sie treten nach Maßgabe einer Rahmenvorgabe im Sinne des Absatzes 1 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 312).