Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.

(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a)         als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),

            Betriebserträge,

            Außerordentliche Erträge;

b)         als Aufwendungen

            Personalaufwendungen,

            Sachaufwendungen,

            Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),

            Abschreibungen, Steuern,

            Außerordentliche Aufwendungen,

            Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a)         als Mittelaufbringung

            Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,

            Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

            Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

            Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);

b)         als Mittelverwendung

            Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,

            Investitionen in das Sachanlagevermögen,

            Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.