Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans
und der mittelfristigen Finanzplanung

(1) Die Mittelbewirtschafter der LfM (§ 26 Absatz 1) haben der Direktorin oder dem Direktor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie für die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge. Er prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, ändert er die Voranschläge. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben.

(3) Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu.

(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

(5) Neben der Feststellung des Haushaltsplans (§ 109 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW) beschließt die Medienkommission ebenfalls die mittelfristige Finanzplanung gemäß § 49.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.