Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10a
Verfahren bei der Beratung von
Haushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Die Medienkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuss.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Medienkommission so rechtzeitig, dass diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.

(3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet die Direktorin oder der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Medienkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.

(4) Die nach § 94 Absatz 5 LMG NRW vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung, aus der sich die Aufwendungen und Investitionen je Haushaltstitel der LfM seit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ergeben, erfolgt im Abstand von 3 Monaten mit Ausnahme der Berichterstattung zum Ende des Monats Dezember eines jeden Kalenderjahres, die durch den aufzustellenden Jahresabschluss ersetzt wird. Der Bericht zum 30. Juni enthält darüber hinaus erläuternde Hinweise über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderung gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan. Unabhängig davon erfolgt eine Unterrichtung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt, unverzüglich im Turnus der gemäß § 98 LMG NRW stattfindenden Sitzung der Medienkommission.

(5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Direktorin oder der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Medienkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Medienkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluss vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.

(6) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Medienkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuss zu.

(7) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Medienkommission den Jahresabschluss im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof eine Vertreterin/einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihr/ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor

1. den Jahresabschluss,

2. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts,

3. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors im Sinne des § 112 Absatz 3 LMG NRW.

Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.