Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Allgemeine Grundsätze

(1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung der Entnahme kann in Ausnahmefällen die Entnahme von Rückstellungen im Ertrags- und Aufwandsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.

(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

(6) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.