Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Deckungsfähigkeit

(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.

(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.

(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel § 14) veranschlagt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.