Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Übertragbarkeit

(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für Projekte und Maßnahmen, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen, für übertragbar erklärt werden. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.

(3) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.