Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

23 / 56

§ 22
Bildung von Rücklagen

(1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfM zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.

(2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.

(3) Dem Haushaltsplan ist als Anlage ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.

(4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.