Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, durch die der LfM Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.