Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 39
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern:

Aktivseite

A. Anlagevermögen,

B. Umlaufvermögen,

C. Rechnungsabgrenzungsposten;

Passivseite

A. Anstaltskapital,

B. Rückstellungen,

C. Verbindlichkeiten,

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

Eine weitere Gliederung ist zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn der Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist. Leerposten dürfen weggelassen werden, wenn im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten kein Betrag ausgewiesen worden ist. Die Form der Gliederung ist beizubehalten.

(2) Ist das Anstaltskapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.