Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 44
Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung

(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.

(2) Zugänge zum oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Haushaltsreste.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.