Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 49
Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung

(1) Die LfM hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrunde zulegen.

(2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Ertrags- und Aufwandsplan und nach dem Finanzplan aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

(3) Die Direktorin oder der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Medienkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.

Abschnitt X

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.