Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.

 

§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers bzw. der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,

11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des NRW.BANK G zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,

12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und

13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 352).

Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.