Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.

 

§ 17
Präsidial- und Nominierungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

(2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat insbesondere die dem Nominie­rungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und Nominierungsausschusses.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 352).

Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.