Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.

 

§ 28
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.

(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 352).

Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.