Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Praktische Unterweisung

(1) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten und Praktikantinnen mit den Aufgaben einer Sozialmedizinischen Assistentin/eines Sozialmedizinischen Assistenten vertraut gemacht werden. Sie soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.

(2) Die praktische Unterweisung besteht aus fachbezogener Unterweisung an folgenden Stellen:

1.

untere Gesundheitsbehörde

3,0 Monate

2.

Fachkrankenhaus für Psychiatrie oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses

1,5 Monate

3.

Einrichtung für Körperbehinderte

1,5 Monate

4.1

Kinderkrankenhaus, pädiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder

4.2

Fachabteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses

2,0 Monate

(3) Die Praktikanten und Praktikantinnen haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsbehörde stehen, sind von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils ausbildenden Einrichtung abzuzeichnen.

(4) Die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang ist nach den Mustern der Anlage 2 und 3 nachzuweisen.

(5) Inhalt und Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.

(6) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine in einer anderen Ausbildungsbehörde begonnene Ausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit angerechnet werden. In Ausnahmefällen können praktische Unterweisungsabschnitte bis zu höchstens zwei Monaten auch nach der Teilnahme am theoretischen Lehrgang abgeleistet werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.