Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Ausführungsbestimmungen

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft sowie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98), die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.