Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Feststellungsverfahren

(1) Für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik stellt das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt.

(2) Für einen Studiengang der Heilpädagogik stellt das für Soziales zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.