Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Die Kreise und kreisfreien Städte sind

1. Genehmigungsbehörden im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes,

2. zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei der unter Nummer 1 genannten Verkehrsart nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

3. zuständig nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 2, § 29 und § 30 Absatz 1,

4. zuständig für die Entgegennahme des Prüfbuchs nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr von Unternehmen, die im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises ihren Sitz haben, und

5. zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in den Fällen des § 45 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe r der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, soweit das Prüfbuch nicht vorgelegt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Juli 2015 (GV. NRW. S. 504).