Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

(1) Die Bezirksregierungen sind

1. zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

2. zuständig für den Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

3. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

4. zuständige Behörden für den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gemäß Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

5. zuständige Anhörungsbehörden des Landes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und

6. zuständige Planfeststellungsbehörden des Landes für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 2 und § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat oder

2. eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird.

Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen keinen Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der Eisenbahnverkehr betrieben wird. Wird in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Bezirksregierungen können nach Anhörung des betroffenen Eisenbahnunternehmens und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach den §§ 3 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, seinen Sitz hat. Für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 Nummer 1, die über das Gebiet eines Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach den §§ 3 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen hinausgehen und nicht nur einen Übergangstarif darstellen, ist die Bezirksregierung Köln zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Juli 2015 (GV. NRW. S. 504).