Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 2)
Nachweis des Erfolges

(1) Der erfolgreiche Abschluss der besuchten Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger oder die Leitung der mit dem fachpraktischen Einsatz beauftragten Dienststelle ausgestellt. In den Fällen des § 7 Absatz 3 ist die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der Nachweise im Sinne des Absatzes 1 am Ende der modularen Qualifizierung deren Erfolg für die Akten fest.

Teil 3

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 2

Überschrift, § 1 und Überschrift des Teils 2 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4 sowie § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 3

§ 7 Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 4

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.