Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Einsichtnahme im Lesesaal
(1) Für das Verhalten während der Arbeit in den Lesesälen, die Behandlung der Archivalien, Vervielfältigungen und Findmittel sowie die Bestellung und Rückgabe von Archivalien gelten die Vorschriften der Lesesaalordnung des Landesarchivs.
(2) Die Hand- und die Dienstbibliothek des Landesarchivs können nur innerhalb des Lesesaals genutzt werden, wobei Einzelheiten der Nutzung der Dienstbibliothek vom Landesarchiv geregelt werden.
(3) Für die Nutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Instituten übersandt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht. Kosten und anfallende Gebühren tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(4) Die Verwendung nutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das Landesarchiv und darf nicht zur Störung anderer Personen führen.
In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 620); geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1, 3, 5 und 6, § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 5 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |