Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 3
Eigenkapital

(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 Milliarden Euro ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.

(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

(3) Stammkapital und Rücklagen bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.

(4) Das Eigenkapital ist unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach vorheriger Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt oder in anderer Weise verringert werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender Eigenkapitalrückgewähranspruch des Gewährträgers steht im Rang hinter sämtlichen Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.

(5) Zuschüsse darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.