Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 8
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und

d) zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.

Die in Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein.

(2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c. Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c vertreten.

(4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.

(5) Das Stimmrecht des Gewährträgers wird einheitlich durch eine der Vertreterinnen oder einen der Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne von § 8 Absatz 1 Buchstabe d ausgeübt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.