Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Art. 339 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Art. 192 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,

11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des NRW.BANK G zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,

12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und

13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.