Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und

d) sieben weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.

Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in a bis c genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Nummer a, b oder c genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der Bank nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden und

e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten.

Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) SGV. NRW. 2035, das zuletzt durch Art. 10 HochschulzukunftsG vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.