Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 16
Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.

(3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den nachfolgenden §§ 17 bis 20 der Satzung genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.