Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.

 

§ 32
Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für Innere zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der Ersatz der Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des NRW.BANK G bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684).
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.