Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß § 8 Absatz 2, bei erstmaliger Nichtzulassung zur Rettungssanitäter- oder Laufbahnprüfung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 13 Absatz 1, beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäter- oder der Laufbahnprüfung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer beziehungsweise § 18 Absatz 1 kann die Ausbildung um insgesamt bis zu höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn

1. sie oder er die an ihn zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt,

2. sie oder er die Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Leistungsnachweises gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 oder Ausbildungsabschnitts gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 erneut nicht erfüllt,

3. sie oder er wiederholt nicht zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen zugelassen wird oder die Rettungssanitäterprüfung erneut nicht besteht oder

4. ihre oder seine Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 1 hinaus verlängert werden müsste. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Im Falle der Entlassung der Beamtin oder des Beamten nach Nummer 1 und 2 sind die Gründe der Entlassung schriftlich darzulegen und der Beamtin oder dem Beamten mündlich zu erläutern.

(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.