Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Inhalt und Umfang

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst

1. eine feuerwehrtechnische und

2. eine rettungsdienstliche Ausbildung sowie

3. den Erwerb

a) der Fahrerlaubnis der Klasse C,

b) des Deutschen Sportabzeichens in Silber und

c) des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze.

(2) Die feuerwehrtechnische Ausbildung gliedert sich in

1. die feuerwehrtechnische Grundausbildung,

2. die Aufbauausbildung mit Zusatzausbildungen nach örtlichem Bedarf und

3. zwei Wachpraktika in Truppverwendung in möglichst zwei unterschiedlichen Feuerwachen.

Sie schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(3) Die rettungsdienstliche Ausbildung erstreckt sich auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer. Sie schließt mit der Rettungssanitäterprüfung ab.

(4) Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse C erfolgt nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung, der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nach den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Olympischen Sportbundes beziehungsweise des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht im Deutschen Roten Kreuz in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(5) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte und die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich nach dem Ausbildungsrahmen- und Stoffverteilungsplan gemäß Anlagen 1 und 2. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung und die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter müssen vor dem Ausbildungsabschnitt 4 gemäß Anlage 1 abgeschlossen sein, im Übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsleitung gestellt. Für Beamtinnen oder Beamte, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) beziehungsweise der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in ihren jeweils geltenden Fassungen absolvieren, müssen der Ausbildungsabschnitt 1 gemäß Anlagen 1 und 2 sowie die theoretische Rettungssanitäterausbildung jedoch sechs Monate nach Beginn ihres Vorbereitungsdienstes beendet sein.

(6) Hat die Beamtin oder der Beamte Nachweise nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 bereits an anderer Stelle erworben und wird der Vorbereitungsdienst nicht durch Anrechnung gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen verkürzt, kann die Einstellungsbehörde sie oder ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen. Für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume sollen ihr oder ihm praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen. Befähigungsberichte gemäß § 9 werden für diese Zeiträume nicht gefertigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.