Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12 (Fn 2)
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nichtschriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr beziehungsweise der hauptamtlichen Feuerwache als Vorsitz; alternativ bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden kann, und

2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes mit einer Gruppenführerqualifikation für den Beisitz.

Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Ausbildungsbehörde beruft den Prüfungsausschuss für die Dauer von vier Jahren, Wiederberufung ist zulässig. Für Vorsitz und Beisitz sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen und Vertreter zu berufen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen.

(5) Die Berufung gemäß Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. In diesem Fall ist für den Rest der Zeit gemäß Absatz 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu berufen.

(6) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.