Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.1.2025
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§ 13
Zulassung zur Laufbahnprüfung
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er
1. in den zusammenfassenden Urteilen der Befähigungsberichte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 ohne Rundung mit jeweils mindestens 5,00 Punkten beurteilt worden ist,
2. ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer,
3. eine Fahrerlaubnis der Klasse C,
4. das Deutsche Sportabzeichen in Silber und
5. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 7 Absatz 4 besitzt.
(2) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
(3) Die Feststellungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.
(4) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder einzelnen ihrer Teile gelten § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022. |
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Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. |
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Fn 3 |
Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022. |