Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

17 / 22

§ 17
Prüfungsergebnis

(1) Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden die jeweiligen, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Gesamtleistungen in der schriftlichen gemäß § 14 Absatz 4 und der praktischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 jeweils mit 40 Prozent und die in der mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 mit 20 Prozent berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Durchschnittspunktwert wird bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet und ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf- und im Übrigen abzurunden.

(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss um einen Punkt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Diese Abweichung darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.