Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

(1) Die Übertragung zu Eigentum eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht wird, ist zulässig. Der Betrag der Geldrente kann gering sein. Die Abzahlung der Rentenlast berührt nicht die Eigenschaft als Rentengut und die Beständigkeit des dinglichen Wiederkaufsrechts (Fn 2).

(2) Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist bleibt der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem Rentenberechtigten darf jedoch ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt.

(3) Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch müssen die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist in das Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht geschehen, so gilt Dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine solche, welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann.

(4) Das Rentengut muß frei von den Hypotheken- und Grundschulden des Grundstücks, von dem es abgetrennt wird, begründet werden.

(5) Auf die Veräußerung zum Zwecke der Bildung von Rentengütern finden die gesetzlichen Bestimmungen über den erleichterten Abverkauf von Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Unschädlichkeitsattest auch bei der Abveräußerung größerer Trennstücke erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der Realberechtigten dadurch nicht vermindert wird.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 209, PrGS. NW. S. 104; geändert durch Art. 64 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2005; Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), in Kraft getreten am 31. Dezember 2012; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

Abs. 1 Satz 2 und 3 zugefügt durch Art. III des Gesetzes v. 31. 7. 1931 (PrGS. S. 148).

Fn 3

gegenstandslos.

Fn 4

§ 6 angefügt durch Art. 64 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.