Historische SGV. NRW.
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Artikel 2
Soweit die für Personalkostenzuschüsse nach Artikel 1 im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, erstattet das Land Nordrhein-Westfalen dem Land Brandenburg die Zuschüsse, die Bediensteten des Landes Brandenburg bei vorübergehender Verwendung bei Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke weiterer Qualifikation zustehen. Artikel 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276. |