Historische SGV. NRW.

4 / 6

Staatsvertrag aufgehoben zum Ende des Jahres 1994 durch Kündigung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

 

Artikel 4

Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg die Kosten für die aus Anlaß einer Verwendung im Beitrittsgebiet gewährten Aufwandsentschädigungen, die das Land Brandenburg seinen Bediensteten, die aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landesdienst getreten sind, bis zum Umzug, längstens für die Dauer eines Jahres, fortzahlt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276.
Staatsvertrag aufgehoben zum Ende des Jahres 1994 durch Kündigung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.