Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet im Rahmen der den Vertragspartnern nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse Anwendung:

1. in der Wallonischen Region auf ,,communes" und ,,Centres publics d'aide sociale",

2. in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf ,,Gemeinden" und ,,öffentliche Sozialhilfezentren",

3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet,

4. im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

(2) ,,Intercommunales", ,,Interkommunale" und Zweckverbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute dies zulassen.

(3) Im Einvernehmen mit den anderen Vertragspartnern kann jeder Vertragspartner andere kommunale Körperschaften benennen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich Anwendung finden sollen.

(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche kommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts mit Ausnahme einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.

(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Formen der Zusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur belgische öffentliche Stellen beteiligt sind.

(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbezogenen Personen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.