Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 14

Artikel 2
Ziel und Formen der Zusammenarbeit

(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse nach Maßgabe dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:

1. Bildung von Zweckverbänden,

2. Abschluß öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,

3. Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.