Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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Artikel 3
Zweckverband
(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.
(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.
(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die innerstaatlichen Vorschriften des Sitzstaates.
Fn 1 | GV. NW. 1996 S. 255. |