Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 9
Aufsicht

(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.

(2) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden über öffentliche Stellen und über nach diesem Abkommen gebildete Zweckverbände richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates und bleiben von diesem Abkommen unberührt. Über vorgesehene Aufsichtsmaßnahmen und deren Durchführung gegen einen nach diesem Abkommen gebildeten Zweckverband unterrichtet der Zweckverband seine Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.