Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 11
Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen
öffentlichen Stellen

(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemeinschaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Staates gegeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.

(2) Die innerstaatlichen Regelungen über ein vor Beschreiten des Rechtsweges durchzuführendes Vorverfahren (Schlichtung, ,,conciliation") bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.