Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 13
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragspartnern schriftlich kündigen.

(3) Kündigt das Land Rheinland-Pfalz oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragspartnern wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

(4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.